Gesetzliche Grundlagen
Anerkennungsgesetz
Wichtigste Grundlage für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland ist das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ – kurz: Anerkennungsgesetz –, das seit 1. April 2012 in Kraft ist.
Es schafft erstmals für alle Personen mit staatlich anerkanntem, ausländischen Berufsabschluss, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus, einen allgemeinen Rechtsanspruch auf eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung.
Das Anerkennungsgesetz umfasst ein neues Bundesgesetz, das sogenannte Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) sowie Änderungen im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung und in weiteren berufsspezifischen Verordnungen.
Bundesvertriebenengesetz
Personen, die einen Berufsabschluss in den ehemaligen Ländern der Sowjetunion, Bulgarien, Polen, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei oder Ungarn erworben haben und eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzen, können gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz die Anerkennung bzw. Gleichstellung ihres Berufsabschlusses beantragen. Diese Regelung behält weiter ihre Gültigkeit. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler haben somit die Wahl zwischen dem neuen Verfahren nach dem BQFG oder dem bisherigen Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Bilaterale Abkommen
Seit 01.09.2021 ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen in Kraft. Auf seiner Basis ist die IHK FOSA für die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen aus der Schweiz, die sich einem IHK-Beruf zuordnen lassen, zuständig. Informationen zum Abkommen und beruflichen Vergleichen finden sich auf der Webseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) unter https://www.bibb.de/de/143856.php.
Zudem bestehen sowohl mit Österreich als auch mit Frankreich bilaterale Abkommen, die bestimmte österreichische bzw. französische Berufsabschlüsse mit den entsprechenden deutschen Abschlüssen gleichstellen.
Neben dieser formalen Gleichstellung gibt es mittlerweile mit beiden Ländern sogenannte "Gemeinsame Erklärungen", die die grundsätzliche gegenseitige Vergleichbarkeit der Berufsabschlüsse feststellen. Personen, die über einen österreichischen oder französischen Berufsbschluss verfügen, der nicht von o.g. bilateralen Abkommen umfasst ist, und die Wert auf eine formale Anerkennung legen, können selbstverständlich einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß BQFG stellen.
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Liste der gleichwertigen Berufsbildungsabschlüsse Deutschland – Österreich
Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse
EG-Richtlinie 2005/36
Die Richtlinie 2005/36 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie) bildet die Grundlage für die Harmonisierung der, bis dahin in den jeweiligen Mitgliedsstaaten unterschiedlich gehandhabten, Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen und dient der Erleichterung der allen Staatangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates garantierten Personenfreizügigkeit im Sinne der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit. Anwendung findet diese Richtlinie bei Selbstständigen, Freiberuflern und abhängig Beschäftigten, die innerhalb der EU einen reglementierten Beruf außerhalb des Mitgliedsstaates, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, ausüben wollen.
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Richtline des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.