IHK Fosa

Crashkurs Anerkennung

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse nach dem BQFG

Seit dem 01.04.2012 besteht auf Grundlage des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) der Rechtsanspruch, die Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungen mit einem entsprechenden deutschen Beruf feststellen zu lassen. Ein Anerkennungsverfahren erhöht die Chancen am Arbeitsmarkt, denn es ermöglicht ausländischen Fachkräften, ihre Berufsabschlüsse transparent zu präsentieren. Darüber hinaus können auch Arbeitgeber anhand eines Anerkennungsbescheides ausländische Berufsqualifikationen einschätzen.

Voraussetzungen Berufsanerkennung

Ein Anerkennungsverfahren ist für im Ausland abgeschlossene, staatlich anerkannte, geregelte Ausbildungsgänge möglich. Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle, d.h. auch aus dem Ausland kann eine Gleichwertigkeitsfeststellung beantragt werden.

Zuständigkeit Anerkennungsverfahren

Welche Stelle für das Anerkennungsverfahren zuständig ist, richtet sich nach dem deutschen Beruf, mit dem ein ausländischer Ausbildungsabschluss verglichen werden soll. In der Regel führt die Stelle das Anerkennungsverfahren durch, die für die Berufsausbildung des deutschen Berufes verantwortlich ist.

Für Aus- oder Fortbildungsabschlüsse aus dem IHK-Bereich, die mit einem ausländischen Bildungsabschluss verglichen werden, ist die IHK FOSA in Nürnberg zuständig. Als Zusammenschluss von 76 Industrie- und Handelskammern übernimmt sie zentral und bundesweit die Durchführung der Anerkennungsverfahren. Sie ist damit ein Beitrag deutscher Industrie- und Handelskammern zur Fachkräftesicherung.

Bitte schicken Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular zusammen mit allen beizulegenden Dokumenten laut Seite 7 des Antragsformulars an die IHK FOSA –  per E-Mail senden Sie Dateien bitte nur im Format PDF an info@ihk-fosa.de.

Beratung zum Anerkennungsverfahren

Vor der Beantragung eines Anerkennungsverfahrens oder auch nach Erhalt eines Bescheides über eine teilweise Gleichwertigkeit empfiehlt es sich, sich bei einer Beratungsstelle zu informieren.   

Zahlreiche Anerkennungsberatungsstellen bieten Unterstützung bei der Antragstellung und geben Auskunft etwa zu vorzulegenden Informationen oder dem deutschen Referenzberuf, mit dem der ausländische Ausbildungsgang verglichen werden soll.

Auch die örtlichen Industrie- und Handelskammern geben zum Anerkennungsverfahren Auskunft. Die zu Ihrem Wohnort nächstgelegene IHK finden Sie hier

So funktioniert das Anerkennungsverfahren

Das Anerkennungsverfahren beginnt immer mit der Antragstellung. Hierfür müssen die benötigten Informationen an die zuständige Stelle geschickt werden. Das Antragsformular mit einer Liste einzureichender Dokumente findern Sie hier.

Ergebnis der Anerkennung

Ergibt die Gegenüberstellung der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte keine wesentlichen Unterschiede, wird die volle Gleichwertigkeit festgestellt. Sind wesentliche Unterschiede vorhanden, können diese durch einschlägige Berufserfahrung oder weitere relevante Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. So kann ebenfalls eine volle Gleichwertigkeit erreicht werden. Ist kein Ausgleich möglich, endet das Verfahren mit einer teilweisen Gleichwertigkeit. Besteht keine oder nur eine geringe Vergleichbarkeit der ausländischen und der deutschen Ausbildungsinhalte, wird der Antrag als nicht gleichwertig abgelehnt.

Über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Antragstellende einen schriftlichen Bescheid. Dieser listet genau auf, welche beruflichen Kompetenzen vorhanden sind und welche gegebenenfalls noch fehlen.

Folgeantrag

Im Falle einer teilweisen Gleichwertigkeit können festgestellte wesentliche Unterschiede durch gezielte Anpassungsqualifizierung (z.B. Berufserfahrung, Weiterbildungen) innerhalb von 5 Jahren im Standardverfahren (innerhalb von 2 Jahren im beschleunigten Anerkennungsverfahren) nachgeholt werden. Danach kann ein Folgeantrag gestellt werden, dem die Nachweise über die Anpassungsqualifizierung beizulegen sind. Wird durch die Nachweise belegt, dass die bestehenden Unterschiede ausgeglichen werden, erhalten die Antragstellenden einen Bescheid über eine volle Gleichwertigkeit.        

Antragstellende, die nach einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit eine volle Gleichwertigkeit anstreben, sollten sich beraten lassen.  

Berufsanerkennung bei fehlenden Dokumenten

Auch bei fehlenden Dokumenten kann ein Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt werden: Können benötigte Dokumente unverschuldet nicht vorgelegt werden, sieht das Anerkennungsgesetz das Mittel der Qualifikationsanalyse zur Feststellung beruflicher Qualifikationen vor. Als Instrumente für eine Qualifikationsanalyse kommen z.B. Fachgespräche, Arbeitsprobe sowie Probearbeit im Betrieb in Betracht. Das Ergebnis der Qualifikationsanalyse fließt in das Gesamtergebnis des Anerkennungsverfahrens mit ein.

Gebühren und Fördermöglichkeiten

Für das Anerkennungsverfahren erheben die zuständigen Stellen Gebühren. Den genehmigten Gebührentarif der IHK FOSA finden Sie hier.

Es gibt Möglichkeiten, Hilfe bei der Finanzierung des Anerkennungsverfahrens zu erhalten. Eine Übersicht dazu finden Sie hier.