Die IHK FOSA ist für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nur zuständig, wenn sich der ausländische Ausbildungsabschluss einem IHK Beruf zuordnen lässt. Alle Berufe in der Zuständigkeit der IHK FOSA finden sich in der:
Im Portal für Berufsinformationen BERUFENET finden sich ausführliche Darstellungen zu u.a. allen deutschen Ausbildungsberufen und deren Fachrichtungen sowie Fortbildungsabschlüssen. Die Beschreibungen insbesondere der jeweils idealtypischen Tätigkeitsinhalte geben einen detaillierten Einblick in das jeweilige Berufsbild. Anhand dessen lässt sich ziemlich gut einschätzen, ob ein im Ausland erlernter Beruf tatsächlich in den IHK-Bereich fällt. Findet sich diese Berufsbezeichnung in der IHK Berufeliste wieder, ist die IHK FOSA zuständig für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens.
Haben Sie einen Ausbildungsabschluss in der Schweiz erworben, können Sie schon im Vorfeld feststellen, ob es zu einer Anerkennung kommen wird: Informationen zum bilateralen Abkommen mit der Schweiz und beruflichen Vergleichen. Es greifen für einige Berufe Verfahrenserleichterungen.
Suchen Sie einen Beruf, der nicht in der IHK-Berufeliste enthalten ist, kann eine andere Stelle zuständig sein. Um dies herauszufinden, können Sie den Anerkennungs-Finder auf dem Portal "Anerkennung in Deutschland" nutzen, oder sich an eine Anerkennungsberatungsstelle wenden.
Anerkennung nach den bilateralen Abkommen mit Österreich und Frankreich sowie dem Bundesvertriebenensetz: Hier finden Sie weiterführende Informationen.
Für die Erteilung von Visa, Aufenthaltserlaubnissen und Arbeitsmarktzulassungen ist die IHK FOSA nicht zuständig. Grundsätzliche Informationen dazu finden Sie auf www.make-it-in-germany.de.
Antragsvoraussetzungen
Grundlage der beruflichen Anerkennung ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG). Voraussetzung für die Beantragung eines Anerkennungsverfahrens ist eine im Ausland erworbene, abgeschlossene, staatlich anerkannte Berufsausbildung.
Antragstellende mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands, der EU/EWR oder der Schweiz bzw. die nicht Staatsangehörige dieser Länder sind, müssen bei der Antragstellung zudem ihre Erwerbsabsicht in Deutschland nachweisen, z.B. durch Bewerbungen, Vorlage eines Arbeitsvertrags, Geschäftskonzepts oder Einreisevisums.
Verfahrensablauf
Das Anerkennungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags bei der IHK FOSA. Nach Eingang des Antrags erfolgt eine Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie der Antragsvoraussetzungen. Fehlen erforderliche Informationen, werden Sie darüber schriftlich informiert. Zudem erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Anschließend wird das Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren durchgeführt.
Haben Sie schon einen Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit? Informationen über die folgenden Schritte finden Sie hier.
Notwendige Unterlagen
Die IHK FOSA kann das Anerkennungsverfahren nur durchführen, wenn die dafür erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Für einen zügigen Ablauf des Anerkennungsverfahrens liegt es somit auch in Ihrem Interesse, alle erforderlichen Dokumente bereits bei der Antragstellung einzureichen.
Ergebnis des Anerkennungsverfahrens
Nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens erhalten Sie einen offiziellen Bescheid über das Ergebnis der Gleichwertigkeitsfeststellung. Das Verfahren endet in der Regel mit einer vollen oder teilweisen Gleichwertigkeit.
Eine volle Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn keine Unterschiede vorliegen.
Erhalten Sie einen Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit, dann bestehen noch Unterschiede, die nachgeholt werden müssen. Nach Abschluss einer Anpassungsqualifizierung kann eine volle Gleichwertigkeit erreicht werden. Informationen zum Vorgehen nach einem Bescheid über eine teilweise Gleichwertigkeit finden Sie hier.
Ist der ausländische Ausbildungsabschluss mit dem deutschen Referenzberuf nicht vergleichbar, erfolgt eine Ablehnung des Antrags.
Dauer des Verfahrens
Ein Monat nach Eingang des Antrags für die Vorprüfung und sobald der Antrag vollständig ist drei Monate für die Gleichwertigkeitsfeststellung.
Gebühren und Förderung
Das Verfahren ist gebührenpflichtig: Informationen zu Gebühren und Förderung